
orchester.ch
is the umbrella association of Swiss professional orchestras.
We represent the interests of our members in respect of fulfilling their diverse remits as musical institutions and also in respect of their activities as orchestral sponsors and/or concert organizers. We are committed to the preservation of professional orchestras as we know them today, and to their development to ensure a top-class orchestral culture in this country.
We see our overriding task as promoting the contemporary, future-oriented communication of cultural values involving all current media forms, by assisting our members in preserving, developing and disseminating musical art forms. We do this by fostering collaboration and solidarity among our members, supporting coordination with national and international partners, and championing the interdisciplinary networking of professional Swiss orchestras.
Encouraging a broad musical education that is accessible to all social strata is particularly important to us.
We maintain an active dialogue in the Swiss and European cultural landscape and communicate openly with cultural practitioners, cultural mediators, the media and all social classes.
orchester.ch is a member of +cultura, *PEARLE, Netzwerk Junge Ohren and the Alliance of Event Organisers Associations.

General Assembly
Comprises representatives of the respective sponsoring bodies of the individual full members of orchester.ch and of the associate members.Full Members
Have full rights and obligations and appoint a representative with voting rights.Associate Members
Have limited rights and obligations and appoint a representative with voting rights.Executive Committee
Consists of three to five members and constitutes itself. The President is elected by the General Assembly.Managing Director
Manages the day-to-day affairs of the association, is responsible for the administrative preparation and follow-up of meetings, and for the accounts.
Auditors
The auditors are accountable to the General Assembly for a thorough and appropriate audit of the accounts.Translated with DeepL.com (free version)

I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen Verband Schweizerischer Berufsorchester – orchester.ch – besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Sitz des Verbandes ist Bern.
Artikel 2 – Zweck
Der Verband bezweckt
-
die Wahrung der Interessen der Mitglieder in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und auf ihre Tätigkeit als Orchesterhalter und/oder Konzertveranstalter;
-
die Förderung der Zusammenarbeit und der Solidarität unter den Mitgliedern;
-
die nationale und internationale Koordination mit ähnlichen Institutionen.
Der Verband verfolgt keine Erwerbszwecke; er ist konfessionell und politisch neutral.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3 – Mitgliederkategorien
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
-
A) Vollmitglieder (Art. 4 – 9)
-
B) Assoziierte Mitglieder (Art. 10 – 11)
A) Vollmitglieder
Artikel 4 – Vollmitglieder- Definition
Vollmitglieder des Verbandes Schweizerischer Berufsorchester sind öffentlich subventionierte juristische Personen, die in der Schweiz ein Berufsorchester im Ganzjahresbetrieb führen und mit diesem gewerbsmässig klassische Konzerte veranstalten.
Artikel 5 – Erwerb Vollmitgliedschaft
Der Eintritt von Vollmitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Über die schriftlich einzureichenden Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 6 – Rechte und Pflichten
Die Vollmitglieder verpflichten sich,
-
die Interessen des Verbandes in guten Treuen zu wahren;
-
die mit dem Schweizerischen Musikerverband eingegangenen Tarifvereinbarungen einzuhalten;
-
die Mitgliederbeiträge zu entrichten (vgl. Art. 13 hiernach).
An der Vereinsversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme.
Artikel 7 – Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Verbandsvermögen ist ausgeschlossen.
Artikel 8 – Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres an den Vorstand erfolgen.
Artikel 9 – Ausschluss
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
B) Assoziierte Mitglieder
Artikel 10 – Assoziierte Mitglieder – Definition
Assoziierte Mitglieder sind öffentlich subventionierte juristische Personen, die in der Schweiz gewerbsmässig klassische Konzerte veranstalten, ohne alle übrigen Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft zu erfüllen.
Artikel 11 – Rechte und Pflichten
Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Verbandstätigkeiten – mit den Einschränkungen gemäss Abs. 2 hiernach – teilzunehmen und von den Aktivitäten des Verbandes zu profitieren.
An der Vereinsversammlung hat jedes assoziierte Mitglied eine Stimme. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die ausschliesslich Rechte und Pflichten der Vollmitglieder betreffen.
Die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Verbandes in guten Treuen zu wahren und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten (vgl. Art. 13 hienach).
Im Übrigen gelten Art. 5, 7 – 9 hievor analog.
II. Mittel
Artikel 12 – Finanzielle Mittel
Die Verbandsmittel bestehen
-
aus den Mitgliederbeiträgen;
-
aus freiwilligen Zuwendungen;
-
aus durchgeführten Veranstaltungen;
-
aus dem Vereinsvermögen;
-
aus Zinserträgen.
Artikel 13 – Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher im Anhang zu diesen Statuten festgelegt ist. Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Artikel 14 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
IV. Organe der Gesellschaft
Artikel 15 – Organe
Die Organe des Verbandes sind:
A) die Vereinsversammlung
B) der Vorstand
C) der Geschäftsführer
D) die RechnungsrevisorenA) Die Vereinsversammlung
Artikel 16 – Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
Artikel 17 – Einberufung und Traktandierung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr.
Sie findet wenn möglich innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Vereinsjahres, das vom 1. Juli bis am 30. Juni dauert, an wechselnden Standorten statt. Die Versammlung kann mit einem Öffentlichkeitsanlass verbunden sein und Gäste einbeziehen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor der nächsten Vereinsversammlung gestellt wurden.
Artikel 18 – Vorsitz
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen.
Artikel 19 – Beschlussfähigkeit
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn von der Hälfte aller Vereinsmitglieder mindestens ein Vertreter anwesend ist.
Artikel 20 – Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident – selbst wenn er kein Vereinsmitglied vertritt – stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet – bei Stimmengleichheit auch nach dem zweiten Wahlgang – das Los.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn kein Vereinsmitglied Einspruch erhebt.
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Artikel 21 – Befugnisse
In die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen insbesondere
-
die Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder;
-
die Wahl der Rechnungsrevisoren;
-
die Wahl des Geschäftsführers;
-
die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des Geschäftsführers und der Rechnungsrevisoren;
-
die Aufnahme und den Ausschluss von Vollmitgliedern und assoziierten Mitgliedern;
-
Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 9 Abs. 1 hievor;
-
die Genehmigung des Jahresberichtes;
-
die Genehmigung der Jahresrechnung;
-
die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
-
die Genehmigung des Budgets;
-
die Revision der Statuten;
-
die Auflösung des Verbandes und die damit verbundene Liquidation des Vereinsvermögens;
-
die Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
B) Der Vorstand
Artikel 22 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Soweit nicht das Präsidium betreffend, üben die Vorstandsmitglieder eine Funktion in der Geschäftsleitung eines jeweiligen Vollmitgliedes aus oder versehen dort eine Charge mit Direktionscharakter.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten selbst. Er kann auch zwei Vizepräsidenten wählen.
Artikel 23 – Präsidium
Die Vereinsversammlung kann einen Präsidenten wählen, der keine Funktion in der Geschäftsleitung eines jeweiligen Vollmitgliedes ausübt oder eine Charge mit Direktionscharakter versieht.
Ein externer Präsident besitzt Erfahrung im Kultur- bzw. Kulturmanagementbereich, operative Führungserfahrung, ist vernetzt in Kultur, Politik und Wirtschaft und kennt die Gepflogenheiten in der politischen und gesellschaftlichen Schweiz.
Artikel 24- Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Artikel 25 – Einberufung und Traktandierung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder elektronisch, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Artikel 26 – Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit, im Falle der Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg, durch telegraphische (Fax) Stimmabgabe oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder der Behandlung zustimmen.
Artikel 27 – Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
-
die Führung des Verbandes unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
-
die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
-
die Festlegung des Pflichtenheftes des Geschäftsführers;
-
die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten; der Präsident, die weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer führen Kollektivunterschrift zu zweien;
-
die Einberufung Vorbereitung der Geschäfte der Vereinsversammlung;
-
den Ausschluss von Vollmitgliedern und assoziierten Mitgliedern gemäss Art. 9 Abs. 2, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung;
-
die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsstelle;
-
die Erledigung von Geschäften, die ihm von der Vereinsversammlung übertragen sind.
C) Der Geschäftsführer
Artikel 28 – Geschäftsführer
Der von der Vereinsversammlung gewählte Geschäftsführer ist zuständig für die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Zu dem ihm übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
-
die administrative Vorbereitung der Sitzungen;
-
das Erstellen der Sitzungsprotokolle;
-
die Rechnungsführung.
Für die ihm übertragenen Aufgaben zeichnet der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.
D) Die Rechnungsrevisoren
Artikel 29 – Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten, welche nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen.
Sie sind wieder wählbar.
Als Revisoren können auch Personen gewählt werden, die nicht Vertreter eines stimmberechtigten Vereinsmitgliedes sind.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Verbandes und erstatten jährlich zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 30 – Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder hievor.
Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Artikel 31 – Liquidation / Fall Vereinsauflösung
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Artikel 32 – Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand kann den Verband im Handelsregister eintragen lassen.
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18. Oktober 2019 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 21. September 2017.
* * *
Bern, 18. Oktober 2019
Namens der Vereinsversammlung:
Der Vorsitzende:
sig. Toni J. KreinDer Geschäftsführer:
sig. Alexander Ponet-

Unsere Jahresberichte geben Ihnen Auskunft über die Aktivitäten des Vereins, des Vorstands und des Präsidenten sowie über personelle Veränderungen.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 als PDF zum Download.
Hier finden sie den Jahresbericht 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 als PDF zum Download.
Hier finden sie den Jahresbericht 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 als PDF zum Download.
Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 als PDF zum Download.
News and Statements
The board

Toni J. Krein – President
Toni J. Krein is a dramaturge and cultural mediator with extensive experience in the area of concerts and musical theatre. He has been Artistic Administrator of the Alte Oper in Frankfurt, a co-founder of the Frankfurt Feste and leading dramaturge at the Lucerne Theatre. He has worked for the composer Hans Werner Henze, and has been the Artistic Administrator of the Lucerne International Festival of Music (now the Lucerne Festival). He was subsequently chief executive and joint artistic director of European Music Month 2001 in Basel, and from 2002 until the end of 2011 he was Head of Corporate Cultural Sponsorship at Credit Suisse. He has been President of orchester.ch since December 2010. He sits on the boards of the Zurich Chamber Orchestra ZKO and the Lockenhaus Chamber Music Festival, and was Vice President of the Davos Festival Foundation until 2020.

Franziskus Theurillat – Vice president
Franziskus Theurillat has been director of the Basel Symphony Orchestra since 2000. In addition to his main profession he is engaged as a member of various foundation councils and as an independent lecturer and speaker. He received his musical training at the Basel Academy of Music – the cornet as a main discipline and the piano as a secondary discipline. In parallel with other musical studies in Stuttgart and Dresden, he studied business administration. In his early years as a cornet player he has performed in orchestras such as the Vienna Chamber Philharmonic, the SWR Sinfonieorchester Baden-Baden and Freiburg, the Basel Symphony Orchestra, under the direction of Pierre Boulez, Heinz Holliger, Yehudi Menuhin, Armin Jordan, Mario Venzago among others. His solo and chamber musician activities have led him to many countries in Europe, Asia and South America.

Dieter Kägi
Artistic Director of the Theater Orchester Biel Solothurn
Attended schools and university in Zurich. Held permanent posts as Assistant Director and Evening Supervisor at the Zurich Opera House, English National Opera and Deutsche Oper am Rhein, Assistant to the Artistic Director of the Opéra de Monte-Carlo, Production Manager at the Aix-en-Provence Festival, Artistic Director of Opera Ireland – and since 2013 Artistic Director of TOBS (Theater Orchester Biel Solothurn). Since 2016 he has sat on the committees of the Union of Swiss Theatres (UST) and orchester.ch.
E-Mail: Dieter.Kaegi@TOBS.ch

Henriette M. Götz
Henriette M. Götz grew up in St. Gallen in an international environment (Dutch mother, German father) with four siblings. After obtaining her B-Matura with a focus on Latin, she studied fashion design in Paris and then completed a Master’s degree in Economics at the University of Lausanne. For around ten years, she worked for large international corporations in Brussels, Geneva, Zurich and Munich.
In 2004, she began an Executive Master’s degree in Arts Administration (EMAA) at the University of Zurich, with internships at the Lucerne Theatre, the Brooklyn Philharmonic Orchestra and ML Falcone Communications in New York. At the same time, she headed up marketing and communications for the Lucerne Symphony Orchestra. After completing her EMAA in 2007, she took on commercial management roles at the Flemish Opera, the English National Opera, the Residenztheater Munich and the Theater Basel, and since 2021 she has held the same position at the Musikkollegium Winterthur.
eMail: h.goetz@musikkollegium.ch

David Jaussi
Born in Geneva in 1972, David Jaussi holds a Swiss Federal Diploma in Finance and Accounting. He joined the Orchestre de la Suisse Romande (OSR) in 1995 and has been a member of its management team since 1999, overseeing all financial and administrative matters of the orchestra.
In addition to his role at the OSR, David Jaussi is deeply committed to education and professional training. He teaches in the Master of Advanced Studies in Cultural Management programme at the University of Lausanne and provides instruction for the Swiss Federal Diploma in Finance and Accounting. Furthermore, he is the author of several accounting books published by LEP.
E-Mail: finances@osr.ch

Magali Perret – Geschäftsführerin
Magali Perret has been working as a cultural manager since 2008 and has been involved in various sectors of the classical concert industry. She participated in a European tour of the Basel Baroque orchestra La Cetra and in a production by the opera class of the Schola Cantorum Basiliensis. After some years at an artist agency, she took over the management of various chamber ensembles. She is currently responsible for communications and financing for the International Organ Festival Freiburg and is managing director of the Swiss Association of Violin and Bow Makers. She studied cultural studies and deepened her knowledge in the areas of fundraising and business administration through further training.
E-Mail: perret@orchester.ch
The alliance of the organisers' associations.
The Alliance of Event Organisers was founded at the beginning of the pandemic with the purpose of bundling the interests of the entire industry and representing them to the outside world. Particularly in the very heterogeneous tour operator sector, it is central and important for all those involved that representatives from all sectors are heard and that a consolidated opinion is expressed to the authorities and the media.
The alliance of the event organiser sector is legitimised on the one hand by the long-standing work of the associations (depending on the association, for several decades), and on the other hand by the member network, which covers all sectors from trade fair organisers to event agencies, festival and concert organisers, stadium operators, theatres, event technology and production companies, tent and stand builders and catering companies.

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We look forward to hearing from you via the contact details below.
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