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orchester.ch
Der Dachverband der Schweizer Berufsorchester.

Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder in Bezug auf die Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben als Musikinstitution sowie auf ihre Tätigkeit als Orchesterträger und/oder Konzertveranstalter. Wir setzen uns ein für die Bewahrung von Berufsorchestern im heutigen Sinne und für deren Entwicklung zur Sicherstellung einer hochwertigen Orchesterkultur in diesem Land.
Als übergeordnete Aufgabe sehen wir es, eine zeitgemässe, zukunftsorientierte, alle Formen der heutigen Medien einbeziehende Vermittlung von Kulturwerten zu fördern, indem wir unsere Mitglieder darin unterstützen, Kunstformen im musikalischen Bereich zu bewahren, zu entwickeln und zu verbreiten. Wir tun dies, indem wir die Zusammenarbeit und Solidarität unter den Mitgliedern fördern, die Koordination mit nationalen und internationalen Partnern unterstützen und für eine interdisziplinäre Vernetzung der professionellen Schweizer Orchesterlandschaft eintreten.
Die Förderung einer umfassenden und allen Bevölkerungsschichten zugänglichen Musikerziehung ist uns ein besonders Anliegen.
Wir führen einen aktiven Diskurs in der schweizerischen und europäischen Kulturlandschaft und pflegen eine offene Kommunikation mit Kulturschaffenden, Kulturvermittlern, Medien und allen Gesellschaftsschichten.
orchester.ch ist Mitglied von +cultura, von *PEARLENetzwerk Junge Ohren sowie der Allianz der Veranstalterverbände.

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    Vereinsversammlung
    Besteht aus Vertretern der jeweiligen Trägerschaften der einzelnen orchester.ch Vollmitglieder sowie der assoziierten Mitglieder.

    Vollmitglieder
    Haben volle Rechte und Pflichten und stellen einen stimmberechtigten Vertreter.

    Assoziierte Mitglieder
    Haben beschränkte Rechte und Pflichten und stellen einen stimmberechtigten Vertreter.

    Vorstand
    Besteht aus drei bis fünf Mitglieder und konstituiert selbst. Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Vereinsversammlung.

    Geschäftsführung
    Führt die laufenden Vereinsgeschäfte, verantwortet die administrative Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und die Rechnungsführung.

    Rechnungsrevision
    Die Rechnungsrevisoren sind der Vereinsversammlung gegenüber verantwortlich für eine seriöse und zweckmässige Prüfung der Rechnung.

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    I. Name, Sitz und Zweck

    Artikel 1 – Name, Sitz

    Unter dem Namen Verband Schweizerischer Berufsorchester – orchester.ch – besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

    Sitz des Verbandes ist Bern.

    Artikel 2 – Zweck

    Der Verband bezweckt

    1. die Wahrung der Interessen der Mitglieder in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und auf ihre Tätigkeit als Orchesterhalter und/oder Konzertveranstalter;

    2. die Förderung der Zusammenarbeit und der Solidarität unter den Mitgliedern;

    3. die nationale und internationale Koordination mit ähnlichen Institutionen.

    Der Verband verfolgt keine Erwerbszwecke; er ist konfessionell und politisch neutral.

    II. Mitgliedschaft

    Artikel 3 – Mitgliederkategorien

    Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

    1. A) Vollmitglieder (Art. 4 – 9)

    2. B) Assoziierte Mitglieder (Art. 10 – 11)

     

    A) Vollmitglieder

    Artikel 4 – Vollmitglieder- Definition

    Vollmitglieder des Verbandes Schweizerischer Berufsorchester sind öffentlich subventionierte juristische Personen, die in der Schweiz ein Berufsorchester im Ganzjahresbetrieb führen und mit diesem gewerbsmässig klassische Konzerte veranstalten.

     

    Artikel 5 – Erwerb Vollmitgliedschaft

    Der Eintritt von Vollmitgliedern kann jederzeit erfolgen.

    Über die schriftlich einzureichenden Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

    Artikel 6 – Rechte und Pflichten

    Die Vollmitglieder verpflichten sich,

    1. die Interessen des Verbandes in guten Treuen zu wahren;

    2. die mit dem Schweizerischen Musikerverband eingegangenen Tarifvereinbarungen einzuhalten;

    3. die Mitgliederbeiträge zu entrichten (vgl. Art. 13 hiernach).

    An der Vereinsversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme.

    Artikel 7 – Anspruch auf das Vereinsvermögen

    Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Verbandsvermögen ist ausgeschlossen.

    Artikel 8 – Austritt

    Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres an den Vorstand erfolgen.

    Artikel 9 – Ausschluss

    Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.

    Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

    B) Assoziierte Mitglieder

    Artikel 10 – Assoziierte Mitglieder – Definition

    Assoziierte Mitglieder sind öffentlich subventionierte juristische Personen, die in der Schweiz gewerbsmässig klassische Konzerte veranstalten, ohne alle übrigen Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft zu erfüllen.

     

    Artikel 11 – Rechte und Pflichten

    Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Verbandstätigkeiten – mit den Einschränkungen gemäss Abs. 2 hiernach – teilzunehmen und von den Aktivitäten des Verbandes zu profitieren.

    An der Vereinsversammlung hat jedes assoziierte Mitglied eine Stimme. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die ausschliesslich Rechte und Pflichten der Vollmitglieder betreffen.

    Die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Verbandes in guten Treuen zu wahren und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten (vgl. Art. 13 hienach).

    Im Übrigen gelten Art. 5, 7 – 9 hievor analog.

    II. Mittel

    Artikel 12 – Finanzielle Mittel

    Die Verbandsmittel bestehen

    1. aus den Mitgliederbeiträgen;

    2. aus freiwilligen Zuwendungen;

    3. aus durchgeführten Veranstaltungen;

    4. aus dem Vereinsvermögen;

    5. aus Zinserträgen.

     

    Artikel 13 – Mitgliederbeitrag

    Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher im Anhang zu diesen Statuten festgelegt ist. Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.

    Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

     

    Artikel 14 – Haftung

    Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen.

    Jede Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

    IV. Organe der Gesellschaft

    Artikel 15 – Organe

    Die Organe des Verbandes sind:

    A) die Vereinsversammlung
    B) der Vorstand
    C) der Geschäftsführer
    D) die Rechnungsrevisoren

    A) Die Vereinsversammlung

    Artikel 16 – Vereinsversammlung

    Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

    Artikel 17 – Einberufung und Traktandierung

    Die ordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr.

    Sie findet wenn möglich innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Vereinsjahres, das vom 1. Juli bis am 30. Juni dauert, an wechselnden Standorten statt. Die Versammlung kann mit einem Öffentlichkeitsanlass verbunden sein und Gäste einbeziehen.

    Der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

    Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

    Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor der nächsten Vereinsversammlung gestellt wurden.

    Artikel 18 – Vorsitz

    Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Vorstandsmitglied.

    Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

    Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen.

     

    Artikel 19 – Beschlussfähigkeit

    Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn von der Hälfte aller Vereinsmitglieder mindestens ein Vertreter anwesend ist.

     

    Artikel 20 – Beschlussfassung

    Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident – selbst wenn er kein Vereinsmitglied vertritt – stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet – bei Stimmengleichheit auch nach dem zweiten Wahlgang – das Los.

    Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

    Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn kein Vereinsmitglied Einspruch erhebt.

    Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

     

    Artikel 21 – Befugnisse

    In die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen insbesondere

    1. die Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder;

    2. die Wahl der Rechnungsrevisoren;

    3. die Wahl des Geschäftsführers;

    4. die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des Geschäftsführers und der Rechnungsrevisoren;

    5. die Aufnahme und den Ausschluss von Vollmitgliedern und assoziierten Mitgliedern;

    6. Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 9 Abs. 1 hievor;

    7. die Genehmigung des Jahresberichtes;

    8. die Genehmigung der Jahresrechnung;

    9. die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

    10. die Genehmigung des Budgets;

    11. die Revision der Statuten;

    12. die Auflösung des Verbandes und die damit verbundene Liquidation des Vereinsvermögens;

    13. die Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

     

    B) Der Vorstand

    Artikel 22 – Vorstand

    Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Soweit nicht das Präsidium betreffend, üben die Vorstandsmitglieder eine Funktion in der Geschäftsleitung eines jeweiligen Vollmitgliedes aus oder versehen dort eine Charge mit Direktionscharakter.

    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten selbst. Er kann auch zwei Vizepräsidenten wählen.

     

    Artikel 23 – Präsidium

    Die Vereinsversammlung kann einen Präsidenten wählen, der keine Funktion in der Geschäftsleitung eines jeweiligen Vollmitgliedes ausübt oder eine Charge mit Direktionscharakter versieht.

    Ein externer Präsident besitzt Erfahrung im Kultur- bzw. Kulturmanagementbereich, operative Führungserfahrung, ist vernetzt in Kultur, Politik und Wirtschaft und kennt die Gepflogenheiten in der politischen und gesellschaftlichen Schweiz.

     

    Artikel 24- Amtsdauer

    Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

     

    Artikel 25 – Einberufung und Traktandierung

    Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

    Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

    Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder elektronisch, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

    Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

     

    Artikel 26 – Beschlussfassung

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit, im Falle der Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

    Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg, durch telegraphische (Fax) Stimmabgabe oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

    Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder der Behandlung zustimmen.

     

    Artikel 27 – Befugnisse

    Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

    1. die Führung des Verbandes unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;

    2. die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

    3. die Festlegung des Pflichtenheftes des Geschäftsführers;

    4. die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten; der Präsident, die weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer führen Kollektivunterschrift zu zweien;

    5. die Einberufung Vorbereitung der Geschäfte der Vereinsversammlung;

    6. den Ausschluss von Vollmitgliedern und assoziierten Mitgliedern gemäss Art. 9 Abs. 2, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung;

    7. die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsstelle;

    8. die Erledigung von Geschäften, die ihm von der Vereinsversammlung übertragen sind.

     

    C) Der Geschäftsführer

    Artikel 28 – Geschäftsführer

    Der von der Vereinsversammlung gewählte Geschäftsführer ist zuständig für die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Zu dem ihm übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

    1. die administrative Vorbereitung der Sitzungen;

    2. das Erstellen der Sitzungsprotokolle;

    3. die Rechnungsführung.

    Für die ihm übertragenen Aufgaben zeichnet der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.

    D) Die Rechnungsrevisoren

    Artikel 29 – Rechnungsrevisoren

    Die Vereinsversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten, welche nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen.

    Sie sind wieder wählbar.

    Als Revisoren können auch Personen gewählt werden, die nicht Vertreter eines stimmberechtigten Vereinsmitgliedes sind.

    Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Verbandes und erstatten jährlich zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht.

    V. Schlussbestimmungen

    Artikel 30 – Auflösung, Liquidation

    Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder hievor.

    Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

     

    Artikel 31 – Liquidation / Fall Vereinsauflösung

    Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

    Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

     

    Artikel 32 – Eintragung im Handelsregister

    Der Vorstand kann den Verband im Handelsregister eintragen lassen.

    Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18. Oktober 2019 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 21. September 2017.

    * * *

    Bern, 18. Oktober 2019

    Namens der Vereinsversammlung:

    Der Vorsitzende:
    sig. Toni J. Krein

    Der Geschäftsführer:
    sig. Alexander Ponet

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    Unsere Jahresberichte geben Ihnen Auskunft über die Aktivitäten des Vereins, des Vorstands und des Präsidenten sowie über personelle Veränderungen.

     

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 als PDF zum Download.
     

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 als PDF zum Download.
     

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 als PDF zum Download.

    Hier finden sie den Jahresbericht 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 als PDF zum Download.

    Hier finden sie den Jahresbericht 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 als PDF zum Download.

    Hier finden Sie den Jahresbericht 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 als PDF zum Download.

Unser Vorstand

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Toni J. Krein – Präsident

Toni J. Krein ist Dramaturg und Kulturvermittler mit weitreichender Erfahrung im Bereich Konzert- und Musiktheater. Er war künstlerischer Betriebsdirektor der Alten Oper Frankfurt, Mitbegründer der Frankfurt Feste, leitender Dramaturg am Luzerner Theater. Er hat für den Komponisten Hans Werner Henze gearbeitet, war Leiter des Künstlerischen Büros der Internationalen Musikfestwochen Luzern (heute Lucerne Festival). Danach war er Geschäftsführer und künstlerischer Co-Leiter des Europäischen Musikmonats 2001 in Basel und wirkte von 2002 bis Ende 2011 als Leiter des Kultursponsorings der Credit Suisse. Seit Dezember 2010 ist er Präsident von orchester.ch. Daneben engagierte er sich u.a. im Vorstand des Zürcher Kammerorchester ZKO und beim Kammermusikfest Lockenhaus und war bis 2020 Vizepräsident der Stiftung Davos Festival.

E-Mail: krein@orchester.ch

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Franziskus Theurillat – Vizepräsident

Franziskus Theurillat ist seit 2000 Direktor des Sinfonieorchesters Basel. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit wirkt er auch als freier Dozent und Referent und ist Stiftungsratsmitglied einiger Förderstiftungen. Seine musikalische Ausbildung im Hauptfach Horn und Klavier im Nebenfach hat er an der Musik-Akademie in Basel erhalten. Parallel zu weiterführenden musikalischen Studien in Stuttgart und Dresden, absolvierte er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Als Hornist spielte er während seiner ersten Berufsjahren in Orchestern wie der Wiener Kammerphilharmonie, dem SWR Sinfonieorchester Baden-Baden und Freiburg, dem Sinfonieorchester Basel, unter Dirigenten wie Pierre Boulez, Heinz Holliger, Yehudi Menuhin, Armin Jordan, Mario Venzago u.v.m.. Solistische und kammermusikalische Tätigkeiten führten ihn in viele Länder Europas, Asiens und Südamerikas.

E-Mail: f.theurillat@sinfonieorchesterbasel.ch

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Dieter Kägi

Dieter Kägi ist Intendant am Theater Orchester Biel Solothurn. Schulen und Studium in Zürich. Feste Anstellungen als Regieassistent und Abendspielleiter am Opernhaus Zürich, English National Opera und Deutsche Oper am Rhein, Assistent des Intendanten der Opéra de Monte-Carlo, Produktionsleiter am Festival Aix-en-Provence, künstlerischer Direktor der Opera Ireland und seit 2013 Intendant von TOBS ( Theater Orchester Biel Solothurn ). Seit 2016 Ausschussmitglied des schweizerischen Bühnenvereins (SBV) und orchester.ch.

E-Mail: Dieter.Kaegi@TOBS.ch

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Henriette M. Götz

Henriette M. Götz wuchs in St. Gallen in einem internationalen Umfeld (Niederländische Mutter, deutscher Vater) mit vier Geschwistern auf. Nachdem sie die B-Matura mit Schwerpunkt Latein erworben hatte, absolvierte sie ein Studium im Modedesign in Paris und schloss anschliessend den Master in Volkswirtschaft an der Universität Lausanne ab. Während rund zehn Jahren arbeitete sie in internationalen Grosskonzernen in Brüssel, Genf, Zürich und München.

2004 begann sie das Executive Master in Arts Administration (EMAA) an der Universität Zürich – mit Hospitanzen am Theater Luzern, beim Brooklyn Philharmonic Orchestra und bei ML Falcone Communications in New York. Parallel dazu leitete sie das Marketing & die Kommunikation des Luzerner Sinfonieorchesters. Nach Abschluss des EMAA im Jahr 2007 übernahm sie kaufmännische Direktionsfunktionen an der Flämischen Oper, der English National Opera, dem Residenztheater München, dem Theater Basel und ist seit 2021 ist sie in gleicher Position am Musikkollegium Winterthur tätig.

eMail: h.goetz@musikkollegium.ch

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David Jaussi

Kaufmännischer Direktor des Orchestre de la Suisse Romande (OSR)

David Jaussi, geboren 1972 in Genf, absolvierte den eidgenössischen Fachausweis für Finanz- und Rechnungswesen. Er trat 1995 dem Orchestre de la Suisse Romande (OSR) bei und ist seit 1999 Mitglied der Direktion, wo er die Verantwortung für sämtliche finanziellen und administrativen Aufgaben des Orchesters trägt.
Neben seiner Tätigkeit beim OSR engagiert sich David Jaussi intensiv in der Aus- und Weiterbildung. Er lehrt im Rahmen des Masterstudiengangs Advanced Studies in Kulturmanagement an der Universität Lausanne und unterrichtet zudem für den eidgenössischen Fachausweis in Finanz- und Rechnungswesen. Darüber hinaus ist er Autor mehrerer Fachbücher zur Buchhaltung, die im Verlag LEP veröffentlicht wurden.
E-Mail: finances@osr.ch

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Magali Perret – Geschäftsführerin

Magali Perret ist seit 2008 als Kulturmanagerin tätig und hat in verschiedenen Bereichen des klassischen Konzertbetriebs gearbeitet. Sie wirkte bei einer Europatournee des Basler Barockorchesters La Cetra und bei einer Produktion der Opernklasse der Schola Cantorum Basiliensis mit. Nach einigen Jahren in einer Künstleragentur übernahm sie die Geschäftsleitung diverser Kammerensembles. Derzeit ist sie für die Kommunikation und die Finanzierung des Internationalen Orgelfestivals Freiburg verantwortlich sowie Geschäftsführerin des Schweizer Verbandes Geigenbau und Bogenbau. Sie hat Kulturwissenschaft studiert und vertiefte ihr Wissen in den Bereichen Fundraising und Betriebswirtschaft im Rahmen von Weiterbildungen.

E-Mail: perret@orchester.ch

Die Allianz der Veranstalterverbände.

Die Allianz der Veranstalterbranche wurde zu Beginn der Pandemie zum Zweck gegründet, die Interessen der Gesamtbranche zu bündeln und gegen aussen zu vertreten. Besonders in der sehr heterogenen Veranstalterbranche ist es für alle Beteiligten zentral und wichtig, dass Vertreter aus allen Bereichen angehört und eine konsolidierte Meinung gegenüber Behörden sowie Medien geäussert wird.

Die Allianz der Veranstalterbranche legitimiert sich einerseits durch das langjährige Wirken der Verbände (je nach Verband seit mehreren Jahrzenten), andererseits durch das alle Bereiche abbildende Mitgliedernetzwerk vom Messeorganisator über Eventagenturen, Festival- und Konzertveranstalter, Stadienbetreiber, Theaterhäuser bis hin zu Veranstaltungstechnik- und Produktionsfirmen, Zelt- und Messestandbauer sowie Cateringunternehmen.

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Kontakt

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme über diese Kontaktmöglichkeiten.

E-Mail: info@orchester.ch

Telefon: +41 31 311 62 65

Post:

Verband Schweizerischer Berufsorchester
Kollerweg 28
3006 Bern

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