I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen Verband Schweizerischer Berufsorchester – orchester.ch – besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Sitz des Verbandes ist Bern.
Artikel 2 – Zweck
Der Verband bezweckt
- die Wahrung der Interessen der Mitglieder in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und auf ihre Tätigkeit als Orchesterhalter und/oder Konzertveranstalter;
- die Förderung der Zusammenarbeit und der Solidarität unter den Mitgliedern;
- die nationale und internationale Koordination mit ähnlichen Institutionen.
Der Verband verfolgt keine Erwerbszwecke; er ist konfessionell und politisch neutral.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3 – Mitgliederkategorien
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- A) Vollmitglieder (Art. 4 – 9)
- B) Assoziierte Mitglieder (Art. 10 – 11)
A) Vollmitglieder
Artikel 4 – Vollmitglieder- Definition
Vollmitglieder des Verbandes Schweizerischer Berufsorchester sind öffentlich subventionierte juristische Personen, die in der Schweiz ein Berufsorchester im Ganzjahresbetrieb führen und mit diesem gewerbsmässig klassische Konzerte veranstalten.
Artikel 5 – Erwerb Vollmitgliedschaft
Der Eintritt von Vollmitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Über die schriftlich einzureichenden Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 6 – Rechte und Pflichten
Die Vollmitglieder verpflichten sich,
- die Interessen des Verbandes in guten Treuen zu wahren;
- die mit dem Schweizerischen Musikerverband eingegangenen Tarifvereinbarungen einzuhalten;
- die Mitgliederbeiträge zu entrichten (vgl. Art. 13 hiernach).
An der Vereinsversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme.
Artikel 7 – Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Verbandsvermögen ist ausgeschlossen.
Artikel 8 – Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres an den Vorstand erfolgen.
Artikel 9 – Ausschluss
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
B) Assoziierte Mitglieder
Artikel 10 – Assoziierte Mitglieder – Definition
Assoziierte Mitglieder sind öffentlich subventionierte juristische Personen, die in der Schweiz gewerbsmässig klassische Konzerte veranstalten, ohne alle übrigen Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft zu erfüllen.
Artikel 11 – Rechte und Pflichten
Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Verbandstätigkeiten – mit den Einschränkungen gemäss Abs. 2 hiernach – teilzunehmen und von den Aktivitäten des Verbandes zu profitieren.
An der Vereinsversammlung hat jedes assoziierte Mitglied eine Stimme. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die ausschliesslich Rechte und Pflichten der Vollmitglieder betreffen.
Die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Verbandes in guten Treuen zu wahren und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten (vgl. Art. 13 hienach).
Im Übrigen gelten Art. 5, 7 – 9 hievor analog.
II. Mittel
Artikel 12 – Finanzielle Mittel
Die Verbandsmittel bestehen
- aus den Mitgliederbeiträgen;
- aus freiwilligen Zuwendungen;
- aus durchgeführten Veranstaltungen;
- aus dem Vereinsvermögen;
- aus Zinserträgen.
Artikel 13 – Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher im Anhang zu diesen Statuten festgelegt ist. Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Artikel 14 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
IV. Organe der Gesellschaft
Artikel 15 – Organe
Die Organe des Verbandes sind:
A) die Vereinsversammlung
B) der Vorstand
C) der Geschäftsführer
D) die Rechnungsrevisoren
A) Die Vereinsversammlung
Artikel 16 – Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
Artikel 17 – Einberufung und Traktandierung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr.
Sie findet wenn möglich innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Vereinsjahres, das vom 1. Juli bis am 30. Juni dauert, an wechselnden Standorten statt. Die Versammlung kann mit einem Öffentlichkeitsanlass verbunden sein und Gäste einbeziehen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor der nächsten Vereinsversammlung gestellt wurden.
Artikel 18 – Vorsitz
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen.
Artikel 19 – Beschlussfähigkeit
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn von der Hälfte aller Vereinsmitglieder mindestens ein Vertreter anwesend ist.
Artikel 20 – Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident – selbst wenn er kein Vereinsmitglied vertritt – stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet – bei Stimmengleichheit auch nach dem zweiten Wahlgang – das Los.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn kein Vereinsmitglied Einspruch erhebt.
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Artikel 21 – Befugnisse
In die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen insbesondere
- die Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Rechnungsrevisoren;
- die Wahl des Geschäftsführers;
- die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des Geschäftsführers und der Rechnungsrevisoren;
- die Aufnahme und den Ausschluss von Vollmitgliedern und assoziierten Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 9 Abs. 1 hievor;
- die Genehmigung des Jahresberichtes;
- die Genehmigung der Jahresrechnung;
- die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
- die Genehmigung des Budgets;
- die Revision der Statuten;
- die Auflösung des Verbandes und die damit verbundene Liquidation des Vereinsvermögens;
- die Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
B) Der Vorstand
Artikel 22 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Soweit nicht das Präsidium betreffend, üben die Vorstandsmitglieder eine Funktion in der Geschäftsleitung eines jeweiligen Vollmitgliedes aus oder versehen dort eine Charge mit Direktionscharakter.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten selbst. Er kann auch zwei Vizepräsidenten wählen.
Artikel 23 – Präsidium
Die Vereinsversammlung kann einen Präsidenten wählen, der keine Funktion in der Geschäftsleitung eines jeweiligen Vollmitgliedes ausübt oder eine Charge mit Direktionscharakter versieht.
Ein externer Präsident besitzt Erfahrung im Kultur- bzw. Kulturmanagementbereich, operative Führungserfahrung, ist vernetzt in Kultur, Politik und Wirtschaft und kennt die Gepflogenheiten in der politischen und gesellschaftlichen Schweiz.
Artikel 24- Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Artikel 25 – Einberufung und Traktandierung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder elektronisch, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Artikel 26 – Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit, im Falle der Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg, durch telegraphische (Fax) Stimmabgabe oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder der Behandlung zustimmen.
Artikel 27 – Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
- die Führung des Verbandes unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
- die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- die Festlegung des Pflichtenheftes des Geschäftsführers;
- die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten; der Präsident, die weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer führen Kollektivunterschrift zu zweien;
- die Einberufung Vorbereitung der Geschäfte der Vereinsversammlung;
- den Ausschluss von Vollmitgliedern und assoziierten Mitgliedern gemäss Art. 9 Abs. 2, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung;
- die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsstelle;
- die Erledigung von Geschäften, die ihm von der Vereinsversammlung übertragen sind.
C) Der Geschäftsführer
Artikel 28 – Geschäftsführer
Der von der Vereinsversammlung gewählte Geschäftsführer ist zuständig für die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Zu dem ihm übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
- die administrative Vorbereitung der Sitzungen;
- das Erstellen der Sitzungsprotokolle;
- die Rechnungsführung.
Für die ihm übertragenen Aufgaben zeichnet der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.
D) Die Rechnungsrevisoren
Artikel 29 – Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten, welche nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen.
Sie sind wieder wählbar.
Als Revisoren können auch Personen gewählt werden, die nicht Vertreter eines stimmberechtigten Vereinsmitgliedes sind.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Verbandes und erstatten jährlich zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 30 – Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder hievor.
Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Artikel 31 – Liquidation / Fall Vereinsauflösung
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Artikel 32 – Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand kann den Verband im Handelsregister eintragen lassen.
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18. Oktober 2019 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 21. September 2017.
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Bern, 18. Oktober 2019
Namens der Vereinsversammlung:
Der Vorsitzende:
sig. Toni J. Krein
Der Geschäftsführer:
sig. Alexander Ponet